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AGB

Ziffer 1 Allgemeines


1.1 Wir führen Bestellungen nur zu unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen aus. Unser Lieferschein gilt als Auftragsbestätigung. Von unseren Bedingungen abweichende Vereinbarungen sowie mündliche Nebenabreden oder Änderungen und Ergänzungen werden nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

1.2 Anlieferung durch Frischdienstfahrzeug: Bei einem Warenwert bis 300,00 EUR netto wird bei Anlieferung der Ware durch uns ein Transportkostenzuschlag erhoben. Bei Bestellungen ab einem Warenwert über 300,00 EUR netto erfolgt die Lieferung frei Haus.

1.3 Anlieferung durch Tiefkühlspedition: Warenmengen über 100 kg werden frei Haus geliefert, darunter werden Frachtkosten berechnet.


Ziffer 2 Preise/Fälligkeit


2.1 Gültig für die Lieferung sind unsere jeweiligen Listenpreise zum Zeitpunkt der Lieferung. Auf unsere Nettopreise berechnen wir die jeweils gültige Mehrwertsteuer.

2.2 Sämtliche Zahlungen haben an uns zu erfolgen. Zahlungen an Vertreter befreien den Käufer nur, wenn ihm eine ausdrückliche Inkassovollmacht vorgelegt worden ist.

2.3 Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung. Deren Spesen und Kosten und die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Käufers.

2.4 Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Empfang der Waren, spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar. Zahlungen in bar oder mit Scheck werden nur bei Aushändigung einer vorgedruckten Firmenquittung anerkannt. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, spätestens nach 30 Tagen nach Lieferung, tritt Verzug gemäß § 286 Absatz 3 BGB ein. Die Forderung ist während des Verzuges mit einem Verzugszinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei Rücklastschriften berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe der anfallenden Bankgebühren pro Rückbelastung. Weiterer Schadenersatz bleibt vorbehalten.

2.5 Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, bei der Beantragung oder der Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder des Insolvenzverfahrens des Käufers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

2.6 Wir sind berechtigt, jederzeit die Aufrechnung zu erklären. Dies gilt in gleicher Weise auch bezüglich Forderungen und Leistungen jeder Art, die der Käufer gegen unser Unternehmen selbst, gegen unseren Verkaufsstand Fleischgroßmarkt Berlin-Beusselstraße sowie gegen HALINA Köstlich Spezialitäten Vertriebs GmbH und Recke Fleischwaren-Spezialitäten Vertriebs GmbH & Co. KG Berlin hat. Der Käufer erklärt sich ausdrücklich und unwiderruflich damit einverstanden, dass eine der vorgenannten Gesellschaften statt an den Käufer gemäß § 362 Abs. 2 BGB an unser Unternehmen zahlt.


Ziffer 3 Schadenersatz


Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zum Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer aus dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.


Ziffer 4 Eigentumsvorbehalt


4.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Firma RECKE in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

4.2 Die aus einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), tritt der Käufer schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.

4.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für die Firma RECKE vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Firma RECKE gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

4.4 Das zur Auslieferung verwendete Leergut verbleibt im Eigentum der Firma Recke Fleischwaren-Spezialitäten Vertriebs GmbH & Co. KG Berlin. Bei Nichtrückgabe, trotz Fristsetzung, sind wir berechtigt, das Leergut zu berechnen. Die Leergut-Preise finden Sie in der Recke-Sortimentspreisliste.

4.5 Die verkauften Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung oder Einlösung hereingegebener Schecks oder Wechsel unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

4.6 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen obliegt uns.

4.7 Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Im Falle einer Vermögensverschlechterung des Käufers, insbesondere im Falle einer Insolvenz oder der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, steht uns ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zu.

4.8 Vom Käufer sind Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Waren und die an ihre Stelle getretenen Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.


Ziffer 5 Behandlungsvorschriften


5.1 Die in Kartons angelieferten Wurstwaren sind nach Erhalt sofort auszupacken und zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Vakuum- oder Cryovac-Verpackung der Waren ist nur ein Berührungsschutz. Luftzieher sind keine Qualitätsminderung, sie sind sofort auszupacken und zuerst zu verbrauchen. Die Ware muss unter vorschriftsmäßiger Kühlung aufbewahrt werden. Wir gewähren bei gekochter Ware eine Haltbarkeitsgarantie unter Kühlung von einer Woche – sowie 2 Monate bei Halbkonserven.

5.2 Rohwurst-Erzeugnisse sind luftig und trocken zu lagern, keinesfalls unter Kühlung.

5.3 Unsere Bombagen-Garantie für Fleischkonserven gilt für 2 Monate ab Rechnungsdatum für Mengen, die 1% der jeweiligen Lieferung übersteigen, vorausgesetzt ist dabei, dass die Ware ordnungsgemäß und bei einer Temperatur von nicht mehr als 10° C (Halbkonserve) bzw. 18° C (Vollkonserve) gelagert bzw. transportiert wurden.

5.4 Über umfangreiche Bombagen müssen wir umgehend unterrichtet und uns ermöglicht werden, die Ware zu besichtigen.

5.5 In allen Fällen von Reklamationen sind die Deckelprägungen anzugeben.


Ziffer 6 Bezeichnung/Probeentnahmen


6.1 Bei abweichendem Orts- und Handelsbrauch ist es Aufgabe des Käufers beim Weiterverkauf die Ware richtig zu kennzeichnen. Ansonsten ist die von uns gelieferte Ware grundsätzlich so zu bezeichnen, wie sie in unseren Rechnungen und Lieferscheinen deklariert wird. Schutzrechte und Markenrechte Dritter an den gelieferten Waren sind zu beachten.

6.2 Bei amtlichen Probeentnahmen ist unbedingt eine Gegenprobe zu fordern und uns unverzüglich in der vom Beamten übergebenen Form zur Gegenuntersuchung zu übersenden.


Ziffer 7 Gerichtsstand/Sonstiges


7.1 Gerichtsstand, Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Teilnichtigkeit ist Berlin. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

7.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

7.3 Sämtliche Waren stehen unter laufender Kontrolle des ifp – Institut für Produktqualität GmbH Berlin.


Stand 01.09.2021